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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 64 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 64

1 Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jeder über-

wiesenen Motion innerhalb von zwei Jahren Bericht und Antrag.

2 Die Synode kann diese Frist auf Gesuch des Synodalrates um

höchstens ein Jahr verlängern. Entspricht der Synodalrat den Forde-

rungen einer Motion nicht, kann sie einer Kommission der Synode zur

Antragstellung überwiesen werden. Andernfalls entscheidet die Synode

darüber, ob die Motion abgeschrieben wird.

Hängige

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