182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 64 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 64
1 Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jeder über-
wiesenen Motion innerhalb von zwei Jahren Bericht und Antrag.
2 Die Synode kann diese Frist auf Gesuch des Synodalrates um
höchstens ein Jahr verlängern. Entspricht der Synodalrat den Forde-
rungen einer Motion nicht, kann sie einer Kommission der Synode zur
Antragstellung überwiesen werden. Andernfalls entscheidet die Synode
darüber, ob die Motion abgeschrieben wird.
Hängige
Überweisungen