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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 63 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 63

1 Wird die Entgegennahme der Motion vom Synodalrat oder

ihre Überweisung von einem Mitglied der Synode abgelehnt, ist die

Diskussion über das Geschäft offen.

2 Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob die

Motion überwiesen wird.

3 Die Abänderung des Motionstextes oder die Umwandlung in ein

Postulat darf nur mit Zustimmung der Motionärin oder des Motionärs

erfolgen.

Bericht und

Antrag des

Synodalrates

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