182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 63 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 63
1 Wird die Entgegennahme der Motion vom Synodalrat oder
ihre Überweisung von einem Mitglied der Synode abgelehnt, ist die
Diskussion über das Geschäft offen.
2 Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob die
Motion überwiesen wird.
3 Die Abänderung des Motionstextes oder die Umwandlung in ein
Postulat darf nur mit Zustimmung der Motionärin oder des Motionärs
erfolgen.
Bericht und
Antrag des
Synodalrates