Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 60 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 60

1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Motion auf die

Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern die Motion mindestens

30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde.

2 Sie oder er teilt den Motionstext den Mitgliedern der Synode und

des Synodalrates mit.

3 Später eingereichte Motionen werden an der nächsten Sitzung

nur behandelt, wenn sich mehr als 40 Mitglieder der Synode dafür aus-

sprechen.

Begründung

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