182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 60 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 60
1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Motion auf die
Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern die Motion mindestens
30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde.
2 Sie oder er teilt den Motionstext den Mitgliedern der Synode und
des Synodalrates mit.
3 Später eingereichte Motionen werden an der nächsten Sitzung
nur behandelt, wenn sich mehr als 40 Mitglieder der Synode dafür aus-
sprechen.
Begründung