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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 59 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 59

1 Die unterzeichnete Motion ist der Präsidentin oder dem Einreichung

Präsidenten schriftlich einzureichen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der

Motion schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der Synode

und des Synodalrates bekannt.

1. 1. 24-123

13

182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

Behandlung

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