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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 58 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 58

1 Die Mitglieder und die Kommissionen der Synode sind Gegenstand

berechtigt, in Bezug auf Gegenstände, welche in die Zuständigkeit der

Synode fallen, jederzeit Motionen einzureichen.

2 Mit dem Mittel der Motion wird der Synodalrat verpflichtet, der

Synode eine Verordnungsvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss

vorzulegen.

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