182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 58 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 58
1 Die Mitglieder und die Kommissionen der Synode sind Gegenstand
berechtigt, in Bezug auf Gegenstände, welche in die Zuständigkeit der
Synode fallen, jederzeit Motionen einzureichen.
2 Mit dem Mittel der Motion wird der Synodalrat verpflichtet, der
Synode eine Verordnungsvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss
vorzulegen.