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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 56 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 56

Am Schluss der Beratung hat die Sprecherin oder der Spre- Schlussworte

cher der Kommission und allenfalls vorher die Sprecherin oder der

Sprecher einer Kommissionsminderheit sowie die Vertreterin oder der

Vertreter des Synodalrates nochmals das Recht, das Wort zu ergreifen.

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