182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 56 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 56
Am Schluss der Beratung hat die Sprecherin oder der Spre- Schlussworte
cher der Kommission und allenfalls vorher die Sprecherin oder der
Sprecher einer Kommissionsminderheit sowie die Vertreterin oder der
Vertreter des Synodalrates nochmals das Recht, das Wort zu ergreifen.