182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 55 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 55
Die Synode kann bis zum Abschluss der Beratung eines Ge- Rückkommen
schäftes auf bereits gefasste Teilbeschlüsse zurückkommen. Entspre-
chende Anträge sind vor der Schlussabstimmung zu stellen und bedür-
fen der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern der Synode.