Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 55 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55

Die Synode kann bis zum Abschluss der Beratung eines Ge- Rückkommen

schäftes auf bereits gefasste Teilbeschlüsse zurückkommen. Entspre-

chende Anträge sind vor der Schlussabstimmung zu stellen und bedür-

fen der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern der Synode.

← Art. 54 Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS) Art. 56 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →