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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 52 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 52

1 Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner zu sehr vom

Beratungsgegenstand, ermahnt die Präsidentin oder der Präsident, bei

der Sache zu bleiben.

2 Bei Verletzung des parlamentarischen Anstandes, namentlich durch

beleidigende Äusserungen, ruft die Präsidentin oder der Präsident zur

Ordnung.

3 Missachtung der Mahnung bewirkt Wortentzug.

4 Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Entzug des

Wortes, entscheidet die Synode.

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Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

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