182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 52 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 52
1 Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner zu sehr vom
Beratungsgegenstand, ermahnt die Präsidentin oder der Präsident, bei
der Sache zu bleiben.
2 Bei Verletzung des parlamentarischen Anstandes, namentlich durch
beleidigende Äusserungen, ruft die Präsidentin oder der Präsident zur
Ordnung.
3 Missachtung der Mahnung bewirkt Wortentzug.
4 Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Entzug des
Wortes, entscheidet die Synode.
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Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31