182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 5 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 5
13 1 Die Synode wählt auf ihre Amtsdauer
a.10 die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanz-
kommission sowie der weiteren ständigen Kommissionen und deren
Präsidentinnen oder Präsidenten,
b. die Mitglieder des Synodalrates und seine Präsidentin oder seinen
Präsidenten,
c. ihre Vertretung in Organisationen.
2 Die Synode wählt in der Mitte ihrer Amtsdauer auf vier Jahre:6
a. die Mitglieder der Rekurskommission und ihre Präsidentin oder
ihren Präsidenten,
b. auf Vorschlag des Synodalrates die Mitglieder der Aufsichtskom-
mission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,
с. die Ombudspersonen der Personalombudsstelle.
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Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31