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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 5 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 5

13 1 Die Synode wählt auf ihre Amtsdauer

a.10 die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanz-

kommission sowie der weiteren ständigen Kommissionen und deren

Präsidentinnen oder Präsidenten,

b. die Mitglieder des Synodalrates und seine Präsidentin oder seinen

Präsidenten,

c. ihre Vertretung in Organisationen.

2 Die Synode wählt in der Mitte ihrer Amtsdauer auf vier Jahre:6

a. die Mitglieder der Rekurskommission und ihre Präsidentin oder

ihren Präsidenten,

b. auf Vorschlag des Synodalrates die Mitglieder der Aufsichtskom-

mission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,

с. die Ombudspersonen der Personalombudsstelle.

2

Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

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