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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 49 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 49

1 Die Rednerinnen und Redner melden sich zu Wort.

2 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihen-

folge der Anmeldungen. Mitglieder, die zu einem Geschäft noch nicht

gesprochen haben, erhalten den Vorrang gegenüber jenen, die bereits

sprechen konnten.

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