182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 49 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 49
1 Die Rednerinnen und Redner melden sich zu Wort.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihen-
folge der Anmeldungen. Mitglieder, die zu einem Geschäft noch nicht
gesprochen haben, erhalten den Vorrang gegenüber jenen, die bereits
sprechen konnten.