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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 48 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 48

1 Ist die Synode auf eine Vorlage eingetreten, kann sie diese

während der Beratung ganz oder teilweise an den Synodalrat zur Über-

prüfung oder Änderung zurückweisen.

2 Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze

Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.

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