182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 48 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 48
1 Ist die Synode auf eine Vorlage eingetreten, kann sie diese
während der Beratung ganz oder teilweise an den Synodalrat zur Über-
prüfung oder Änderung zurückweisen.
2 Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze
Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.