Art. 46 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 46
1 Die Präsidentin oder der Präsident legt der Synode die Ablauf der
Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor.
Verhandlungen
2 Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) erteilt die Präsiden- Im Allgemeinen
tin oder der Präsident das Wort in folgender Reihenfolge
der Sprecherin oder dem Sprecher der vorberatenden Kommission,
der Sprecherin oder dem Sprecher eines allfälligen Minderheits-
antrages,
der Sprecherin oder dem Sprecher der Mitberichtskommission,
dem Synodalrat.
Danach wird die Diskussion eröffnet.
3 Zu Geschäften mit seelsorgerischen Auswirkungen haben die Ver-
tretungen der Dekanenkonferenz des Kantons Zürich und des kantona-
len Seelsorgerates das Recht, sich zu äussern.10
4 Für bestimmte Sachgeschäfte kann die Präsidentin oder der Prä-
sident den Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen
und Organisationen das Wort erteilen.