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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 46 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 46

1 Die Präsidentin oder der Präsident legt der Synode die Ablauf der

Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor.

Verhandlungen

2 Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) erteilt die Präsiden- Im Allgemeinen

tin oder der Präsident das Wort in folgender Reihenfolge

der Sprecherin oder dem Sprecher der vorberatenden Kommission,

der Sprecherin oder dem Sprecher eines allfälligen Minderheits-

antrages,

der Sprecherin oder dem Sprecher der Mitberichtskommission,

dem Synodalrat.

Danach wird die Diskussion eröffnet.

3 Zu Geschäften mit seelsorgerischen Auswirkungen haben die Ver-

tretungen der Dekanenkonferenz des Kantons Zürich und des kantona-

len Seelsorgerates das Recht, sich zu äussern.10

4 Für bestimmte Sachgeschäfte kann die Präsidentin oder der Prä-

sident den Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen

und Organisationen das Wort erteilen.

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