182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 45 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 45
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge Reihenfolge
der Geschäfte. Die Synode kann die vorgeschlagene Traktandenliste der Geschäfte
ändern.