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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 45 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 45

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge Reihenfolge

der Geschäfte. Die Synode kann die vorgeschlagene Traktandenliste der Geschäfte

ändern.

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