Art. 43 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 43
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Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Geschäftsgang sowie
zu den geplanten Synodengeschäften der ihr zugeordneten Bereiche.
Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab-
ordnung des Synodalrates beizuziehen.
Betrifft ein Geschäft, das einer Kommission zur Vorbera-
tung zugeteilt wurde, den Fachbereich einer anderen Kommission, hat
die vorberatende Kommission zu prüfen, ob die andere Kommission
zum Mitbericht einzuladen ist.13
Die vorberatende Kommission bestimmt das Verfahren der Mei-
nungsäusserung.
Die Kommissionen können in Absprache mit der Geschäfts-
leitung Sachverständige beiziehen.
Die Kommissionen erstatten der Synode schriftlich Bericht
über das Ergebnis ihrer Prüfungen und stellen Antrag.
Die Kommissionsberichte müssen ausser den Anträgen auch all-
fällige Minderheitsanträge sowie Stellungnahmen der Finanzkommis-
sion und Mitberichte enthalten.
Weicht der Antrag einer Kommission in wesentlichen Punkten
vom Antrag des Synodalrates ab, hat sie vor dem Abschluss ihrer Be-
ratungen dem Synodalrat Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
Die Fraktionen befassen sich neben den Kommissionen mit
der Vorberatung der Geschäfte und unterbreiten Vorschläge für die
durch die Synode zu treffenden Wahlen.
Mindestens fünf Mitglieder der Synode können sich zu
einer Fraktion zusammenschliessen. Sie melden Mitglieder, Konsti-
tuierung und Bezeichnung der Geschäftsleitung. Jedes Mitglied der
Synode kann nur einer Fraktion angehören.
Die Fraktionen sollen in der Geschäftsleitung und in den Kom-
missionen angemessen vertreten sein.13
Die Interfraktionelle Konferenz bereitet die durch die Sy-
node zu treffenden Wahlen vor.
Sie erstellt aufgrund der von den Fraktionen eingegangenen Kan-
didaturen eine Wahlempfehlung. Gleichzeitig teilt sie mit, welche wei-
teren Personen sich zur Wahl zur Verfügung stellen.
Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31
3 Sie besteht aus zwei Delegierten jeder Fraktion sowie der Präsi-
dentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vize-
präsidenten der Synode.
4 Sie konstituiert sich selbst.
5 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident der Synode haben kein Stimmrecht.
VII. Gegenstände und Form der Verhandlung