Art. 4 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 4
1 Nach der Konstituierung leisten die Mitglieder der Synode
unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten das Amts-
gelübde. Es lautet
<<Ich verspreche vor Gott, nach meinem besten Wissen und Gewissen,
die Kirchenordnung und alle für die Römisch-katholische Körper-
schaft des Kantons Zürich bestehenden verfassungsmässigen und gesetz-
lichen Vorschriften treu einzuhalten, die Rechte und Freiheiten der
Kirche und der Gläubigen zu achten und die mir übertragenen Aufga-
ben gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
2 Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte
«Ich verspreche es.»
3 Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abge-
legt werden.
4 Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Synode eintreten,
nehmen erst nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen
teil.
5 Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die
Synode dessen Wahl als nichtig und ersucht den Synodalrat, eine Nach-
wahl anzuordnen.
Amtsgelübde
Wahl des
Synodalrates
und übrige
Wahlen
II. Wahlgeschäfte der Synode