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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 4 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 4

1 Nach der Konstituierung leisten die Mitglieder der Synode

unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten das Amts-

gelübde. Es lautet

<<Ich verspreche vor Gott, nach meinem besten Wissen und Gewissen,

die Kirchenordnung und alle für die Römisch-katholische Körper-

schaft des Kantons Zürich bestehenden verfassungsmässigen und gesetz-

lichen Vorschriften treu einzuhalten, die Rechte und Freiheiten der

Kirche und der Gläubigen zu achten und die mir übertragenen Aufga-

ben gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»

2 Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte

«Ich verspreche es.»

3 Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abge-

legt werden.

4 Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Synode eintreten,

nehmen erst nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen

teil.

5 Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die

Synode dessen Wahl als nichtig und ersucht den Synodalrat, eine Nach-

wahl anzuordnen.

Amtsgelübde

Wahl des

Synodalrates

und übrige

Wahlen

II. Wahlgeschäfte der Synode

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