182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 35 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 35
1 Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommis- Auskunft des
sion haben das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab- Synodalrates
ordnung des Synodalrates beizuziehen. Sie können vom Synodalrat
Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder
abgeschlossene Geschäfte verlangen. Das Amtsgeheimnis zum Schutz
überwiegender, öffentlicher Interessen kann nicht geltend gemacht wer-
den.
2 Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften zu entsprechen
und Akteneinsicht zu gewähren; bei laufenden Geschäften kann es der
Synodalrat unter Angabe der Gründe ablehnen. In diesem Fall erstattet
er einen besonderen Bericht.10
Sachkommis-