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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 35 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 35

1 Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommis- Auskunft des

sion haben das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab- Synodalrates

ordnung des Synodalrates beizuziehen. Sie können vom Synodalrat

Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder

abgeschlossene Geschäfte verlangen. Das Amtsgeheimnis zum Schutz

überwiegender, öffentlicher Interessen kann nicht geltend gemacht wer-

den.

2 Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften zu entsprechen

und Akteneinsicht zu gewähren; bei laufenden Geschäften kann es der

Synodalrat unter Angabe der Gründe ablehnen. In diesem Fall erstattet

er einen besonderen Bericht.10

Sachkommis-

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