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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 30 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 30

1 Nichtständige Kommissionen werden bei Bedarf für die

Behandlung bestimmter Geschäfte eingesetzt. Sie bestehen in der

Regel aus neun Mitgliedern.

2 Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums erfolgt durch die

Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktionen.

3 Einsetzung und Zusammensetzung solcher Kommissionen sind

den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mitzuteilen.

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