182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 30 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 30
1 Nichtständige Kommissionen werden bei Bedarf für die
Behandlung bestimmter Geschäfte eingesetzt. Sie bestehen in der
Regel aus neun Mitgliedern.
2 Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums erfolgt durch die
Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktionen.
3 Einsetzung und Zusammensetzung solcher Kommissionen sind
den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mitzuteilen.