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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 3 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 3

1 Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied der Synode Konstituierung

eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre An-

sprachen in alphabetischer Reihenfolge.

2 Das Mitglied, das als zweites sprechen wird, bezeichnet vor der

konstituierenden Sitzung vier Stimmenzählerinnen oder Stimmen-

zähler sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar und bildet mit ihnen

zusammen die provisorische Geschäftsleitung. Unter seinem Vorsitz

wählt die Synode die Präsidentin oder den Präsidenten auf die Amts-

dauer der Synode. Unmittelbar nach der Wahl wird der Vorsitz ange-

treten.

1. 1. 24-123

1

182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

3 Danach wählt die Synode die Vizepräsidentin oder den Vizeprä-

sidenten und weitere fünf Mitglieder der Geschäftsleitung auf die Amts-

dauer der Synode.

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