Art. 3 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 3
1 Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied der Synode Konstituierung
eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre An-
sprachen in alphabetischer Reihenfolge.
2 Das Mitglied, das als zweites sprechen wird, bezeichnet vor der
konstituierenden Sitzung vier Stimmenzählerinnen oder Stimmen-
zähler sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar und bildet mit ihnen
zusammen die provisorische Geschäftsleitung. Unter seinem Vorsitz
wählt die Synode die Präsidentin oder den Präsidenten auf die Amts-
dauer der Synode. Unmittelbar nach der Wahl wird der Vorsitz ange-
treten.
1. 1. 24-123
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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
3 Danach wählt die Synode die Vizepräsidentin oder den Vizeprä-
sidenten und weitere fünf Mitglieder der Geschäftsleitung auf die Amts-
dauer der Synode.