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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 21 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 21

Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die

Stellvertretung, unterzeichnet zusammen mit der Aktuarin oder dem

Aktuar die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.

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