Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 20 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

1 Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die Protokollführung

in den Sitzungen der Synode und der Geschäftsleitung verantwortlich.

2 Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die ordnungsgemässe Archi

vierung sämtlicher Akten verantwortlich.

← Art. 19 Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS) Art. 21 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →