182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 2 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 2
1 Die Synode versammelt sich nach ihrer rechtsgültigen Ge- Einladung
samterneuerung auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des
abtretenden Präsidenten zu Beginn des dritten Quartals zur konstituie-
renden Sitzung.10
2 Vor der konstituierenden Sitzung findet ein Gottesdienst statt, zu
dem alle Mitglieder der Synode und des Synodalrates eingeladen wer-
den.