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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 2 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 2

1 Die Synode versammelt sich nach ihrer rechtsgültigen Ge- Einladung

samterneuerung auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des

abtretenden Präsidenten zu Beginn des dritten Quartals zur konstituie-

renden Sitzung.10

2 Vor der konstituierenden Sitzung findet ein Gottesdienst statt, zu

dem alle Mitglieder der Synode und des Synodalrates eingeladen wer-

den.

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