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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 19 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 19

Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten über-

nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz; sind beide

verhindert, bezeichnet die Synode eine Tagespräsidentin oder einen

Tagespräsidenten.

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Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

1. 1. 24 - 123

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