182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 19 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 19
Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten über-
nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz; sind beide
verhindert, bezeichnet die Synode eine Tagespräsidentin oder einen
Tagespräsidenten.
6
Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31
1. 1. 24 - 123