182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 18 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 18
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommen zu
a. die Leitung der Verhandlungen,
b. die Überwachung der genauen Befolgung der Geschäftsordnung
sowie der Einhaltung der parlamentarischen Regeln,
c. die Aufsicht über die Tätigkeit der Aktuarin oder des Aktuars,
d. die Aufsicht über die Tätigkeit der Stimmenzählerinnen und Stim-
menzähler.
2 Sie oder er eröffnet der Geschäftsleitung sämtliche an die Synode
gerichteten Schreiben und setzt die Versammlung in geeigneter Weise
davon in Kenntnis.10
Vertretung
im Vorsitz