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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 18 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 18

1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommen zu

a. die Leitung der Verhandlungen,

b. die Überwachung der genauen Befolgung der Geschäftsordnung

sowie der Einhaltung der parlamentarischen Regeln,

c. die Aufsicht über die Tätigkeit der Aktuarin oder des Aktuars,

d. die Aufsicht über die Tätigkeit der Stimmenzählerinnen und Stim-

menzähler.

2 Sie oder er eröffnet der Geschäftsleitung sämtliche an die Synode

gerichteten Schreiben und setzt die Versammlung in geeigneter Weise

davon in Kenntnis.10

Vertretung

im Vorsitz

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