Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 17 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17

10 1 Der Geschäftsleitung kommen zu:13

a. die Vertretung der Synode nach aussen,

b. die Planung und Zuweisung der zur Beratung anstehenden Ge-

schäfte an die Kommissionen, unter Berücksichtigung der Pla-

nung des Synodalrates,

c. die Vorbereitung der Traktandenliste und Einladung für die

Synodensitzungen,

d. die Vorbereitung und Einladung zu anderen Veranstaltungen

der Synode,

e. die Auswahl und Führung der Mitarbeitenden des Sekretariats,

f. die Organisation der Protokollführung für die Sitzungen der

Synode und der Kommissionen,

g. das Erstellen des Budgets und die Kreditkontrolle der Kosten-

stelle Synode,

h. die Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und deren In-

formation über die geltenden zeitlichen Fristen,

i. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Syn-

ode,

j. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Ge-

schäftsleitung sowie von Mitgliedern ständiger Kommissionen,

Aufgaben

der Geschäfts-

leitung

1. 1. 24-123

5

182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

k.7,14 die Behandlung der Gesuche von Mitgliedern der Synode auf

Vollendung der Amtsdauer bei Wohnsitzwechsel in Rücksprache

mit der betreffenden Kirchgemeinde,

l. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern des Syno-

dalrates, der Rekurskommission sowie der Personalombuds-

stelle,

m. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Auf-

sichtskommission zur Weiterleitung für die weitere Behandlung

durch den Synodalrat,

n. die Antragstellung auf Revision der Kirchenordnung und Ge-

schäftsordnung sowie weiterer Erlasse von grundlegender Be-

deutung,

o. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr, den Kom-

missionen und den Fraktionspräsidien sowie zwischen den Kom-

missionen untereinander,

p. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr und dem

Synodalrat,

q. die Sicherstellung des Informationsflusses an die Mitglieder der

Synode,

r. die interne Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Synode

für die parlamentarische Arbeit.

2 Die Geschäftsleitung kann in eigener Kompetenz im Rahmen des

bewilligten Budgets Sachverständige beiziehen.

Aufgaben der

Präsidentin oder

des Präsidenten

← Art. 16 Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS) Art. 18 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →