Art. 17 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 17
10 1 Der Geschäftsleitung kommen zu:13
a. die Vertretung der Synode nach aussen,
b. die Planung und Zuweisung der zur Beratung anstehenden Ge-
schäfte an die Kommissionen, unter Berücksichtigung der Pla-
nung des Synodalrates,
c. die Vorbereitung der Traktandenliste und Einladung für die
Synodensitzungen,
d. die Vorbereitung und Einladung zu anderen Veranstaltungen
der Synode,
e. die Auswahl und Führung der Mitarbeitenden des Sekretariats,
f. die Organisation der Protokollführung für die Sitzungen der
Synode und der Kommissionen,
g. das Erstellen des Budgets und die Kreditkontrolle der Kosten-
stelle Synode,
h. die Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und deren In-
formation über die geltenden zeitlichen Fristen,
i. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Syn-
ode,
j. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Ge-
schäftsleitung sowie von Mitgliedern ständiger Kommissionen,
Aufgaben
der Geschäfts-
leitung
1. 1. 24-123
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182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
k.7,14 die Behandlung der Gesuche von Mitgliedern der Synode auf
Vollendung der Amtsdauer bei Wohnsitzwechsel in Rücksprache
mit der betreffenden Kirchgemeinde,
l. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern des Syno-
dalrates, der Rekurskommission sowie der Personalombuds-
stelle,
m. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Auf-
sichtskommission zur Weiterleitung für die weitere Behandlung
durch den Synodalrat,
n. die Antragstellung auf Revision der Kirchenordnung und Ge-
schäftsordnung sowie weiterer Erlasse von grundlegender Be-
deutung,
o. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr, den Kom-
missionen und den Fraktionspräsidien sowie zwischen den Kom-
missionen untereinander,
p. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr und dem
Synodalrat,
q. die Sicherstellung des Informationsflusses an die Mitglieder der
Synode,
r. die interne Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Synode
für die parlamentarische Arbeit.
2 Die Geschäftsleitung kann in eigener Kompetenz im Rahmen des
bewilligten Budgets Sachverständige beiziehen.
Aufgaben der
Präsidentin oder
des Präsidenten