Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 13 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 13

1 Dem Publikum werden im Verhandlungsraum besondere

von der Versammlung getrennte Plätze zugewiesen.13

2 Das Publikum hat sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Miss-

billigung zu enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann Zuwider-

handelnde aus dem Saal weisen.

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