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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 12 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 12

10 1 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Ton- und

Bildaufnahmen im Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis der

Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.

2 Die Synode kann die Öffentlichkeit aus Persönlichkeitsschutz- oder

Sicherheitsgründen ausschliessen. Der Antrag über den Ausschluss der

Öffentlichkeit wird geheim verhandelt.

3 Die Kommunikationsstelle der Katholischen Kirche im Kanton Zü-

rich informiert die Öffentlichkeit über die Verhandlungen der Synode.

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