182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 12 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 12
10 1 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Ton- und
Bildaufnahmen im Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis der
Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.
2 Die Synode kann die Öffentlichkeit aus Persönlichkeitsschutz- oder
Sicherheitsgründen ausschliessen. Der Antrag über den Ausschluss der
Öffentlichkeit wird geheim verhandelt.
3 Die Kommunikationsstelle der Katholischen Kirche im Kanton Zü-
rich informiert die Öffentlichkeit über die Verhandlungen der Synode.