182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 104 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 104
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die
Wahlzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahl-
protokoll. Die Präsidentin oder der Präsident gibt der Versammlung
das Wahlergebnis bekannt.
2 Mit Zustimmung der Synode kann die Auszählung ausserhalb des
Sitzungssaales erfolgen.
3 Die Wahlzettel und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt,
bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl betreffen, erledigt sind.
Danach werden sie vernichtet.
Offene Wahlen