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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 104 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 104

1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die

Wahlzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahl-

protokoll. Die Präsidentin oder der Präsident gibt der Versammlung

das Wahlergebnis bekannt.

2 Mit Zustimmung der Synode kann die Auszählung ausserhalb des

Sitzungssaales erfolgen.

3 Die Wahlzettel und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt,

bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl betreffen, erledigt sind.

Danach werden sie vernichtet.

Offene Wahlen

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