Art. 103 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 103
13 1 Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Im ersten und Wahlgänge
im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten Wahlgang
das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch
die Präsidentin oder den Präsidenten gezogen wird.
2 Sind bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates mehr Personen
gewählt worden, als gemäss Art. 38 Abs. 3 KO zulässig sind, fallen die-
jenigen mit den geringsten Stimmenzahlen weg. Es findet ein weiterer
Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.
3 Ist bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates nach den ersten
drei Wahlgängen keine Person gewählt worden, die über eine missio
canonica verfügt und dem Seelsorgekapitel des Kantons Zürich ange-
hört, scheidet das Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl aus. Zur
Wahl der entsprechenden Person findet ein weiterer Wahlgang statt.
Es gilt das relative Mehr.15
4 Die Synode ist an den Vorschlag des Seelsorgekapitels nicht ge-
bunden. Wählbar ist jede Person, welche die Anforderungen von Abs. 3
erfüllt.
5 Nach erfolgter Wahl des Synodalrates und der Rekurskommis-
sion wählt die Synode aus deren Mitte je die Präsidentin oder den Prä-
sidenten.
1. 1. 24-123
23
182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)
6 Für die Wahl der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und
Zweckverbände finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Es gilt das ab-
solute Mehr. Erreicht eine vom Synodalrat vorgeschlagene Person auch
im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht, legt der Synodalrat der
Synode einen Ersatzvorschlag vor.10
Auszählung