Art. 102 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 102
1 Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich auf Wahlzetteln, die Stimmabgabe
von der Geschäftsleitung ausgegeben werden.
2 Bei geheimen Wahlen in geschlossener Versammlung wird zuerst
die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die
Zahl der eingesammelten Wahlzettel ermittelt. Die Präsidentin oder
der Präsident gibt das Ergebnis zu Protokoll.
3 Die Personen, für die gestimmt wird, müssen auf dem Wahlzettel
derart bezeichnet werden, dass über sie kein begründeter Zweifel be-
steht. Andernfalls ist die Stimme ungültig.10
4 Weist ein Wahlzettel mehr Namen auf als zulässig, fallen die über-
zähligen ausser Betracht. Die auf dem Wahlzettel stehenden gültigen
Namen werden von oben nach unten gezählt, bis die zulässige Stim-
menzahl erreicht ist.
5 Enthält ein Wahlzettel für die gleiche Stelle denselben Namen
mehrmals, wird dieser nur einmal gezählt; Wiederholungen des glei-
chen Namens werden zu den ungültigen Stimmen gerechnet.