182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 100 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 100
6 1 Die bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Synode
bis zu einer von der Geschäftsleitung festgesetzten Frist angemeldeten
Wahlvorschläge werden mit der Einladung bekannt gegeben und zu
Beginn des Wahlaktes verlesen.
2 Die Mitglieder der Synode sind an die Wahlvorschläge nicht gebun-
den, mit Ausnahme der vom Synodalrat unterbreiteten Vorschläge für
die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemein-
den und Zweckverbände.
3 Die Wahlvorschläge des Synodalrates für die Mitglieder der Auf-
sichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände dürfen
von der Synode weder ergänzt noch abgeändert werden.