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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 100 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 100

6 1 Die bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Synode

bis zu einer von der Geschäftsleitung festgesetzten Frist angemeldeten

Wahlvorschläge werden mit der Einladung bekannt gegeben und zu

Beginn des Wahlaktes verlesen.

2 Die Mitglieder der Synode sind an die Wahlvorschläge nicht gebun-

den, mit Ausnahme der vom Synodalrat unterbreiteten Vorschläge für

die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemein-

den und Zweckverbände.

3 Die Wahlvorschläge des Synodalrates für die Mitglieder der Auf-

sichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände dürfen

von der Synode weder ergänzt noch abgeändert werden.

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