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182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 10 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 10

1 Die Synode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte Verhandlungs-

der Mitglieder anwesend ist.

fähigkeit

1. 1. 24-123

3

182.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

2 Scheint dies nicht mehr gewährleistet zu sein, veranlasst die Prä-

sidentin oder der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitglie-

des, die Anwesenden zu zählen oder einen Namensaufruf vorzunehmen.

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