Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.31 GOSRSRIS CH-ZH

Art. 1 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)

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Art. 1

1 Der Synodalrat ordnet die Erneuerungswahl der Synode Erneuerungs-

an. Wenn die Wahl an der Urne erfolgt, findet der erste Wahlgang zwi- wahl

schen Januar und April des Jahres statt, in dem die Amtsdauer abläuft.

Die vierjährige Amtsdauer läuft am Tag vor der konstituierenden Sit-

zung der neu bestellten Synode ab.15

2 Der Synodalrat stellt die Rechtsgültigkeit der Erneuerungs- und

Ersatzwahl der Mitglieder der Synode fest.

Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS) Art. 2 →

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