182.31
GOSRSRIS
CH-ZH
Art. 1 : Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)
Art. 1
1 Der Synodalrat ordnet die Erneuerungswahl der Synode Erneuerungs-
an. Wenn die Wahl an der Urne erfolgt, findet der erste Wahlgang zwi- wahl
schen Januar und April des Jahres statt, in dem die Amtsdauer abläuft.
Die vierjährige Amtsdauer läuft am Tag vor der konstituierenden Sit-
zung der neu bestellten Synode ab.15
2 Der Synodalrat stellt die Rechtsgültigkeit der Erneuerungs- und
Ersatzwahl der Mitglieder der Synode fest.