182.26
CH-ZH
Art. 7 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)
: Baubeitragsreglement
Art. 7 : Baubeitragsreglement
1 Die Zentralkommission prüft das Bauvorhaben und ent-
scheidet grundsätzlich über die Beitragsberechtigung.
2 Sie kann verspätet eingereichte Gesuche durch Nichteintreten
erledigen.
3 Sie kann das Bauvorhaben begutachten lassen.
4 Die nicht beitragsberechtigten Kosten werden – soweit bereits bei
der Gesuchstellung bekannt – ausgeschieden.
5 Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der an-
rechenbaren Baukosten und des approximativen Baukostenbeitrages
sowie allfälliger gemäss § 100 der Finanzordnung für die Ermittlung
des Normaufwandes nicht anrechenbarer Baukosten mitgeteilt.7