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Art. 7 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)

: Baubeitragsreglement
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Art. 7 : Baubeitragsreglement

1 Die Zentralkommission prüft das Bauvorhaben und ent-

scheidet grundsätzlich über die Beitragsberechtigung.

2 Sie kann verspätet eingereichte Gesuche durch Nichteintreten

erledigen.

3 Sie kann das Bauvorhaben begutachten lassen.

4 Die nicht beitragsberechtigten Kosten werden – soweit bereits bei

der Gesuchstellung bekannt – ausgeschieden.

5 Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der an-

rechenbaren Baukosten und des approximativen Baukostenbeitrages

sowie allfälliger gemäss § 100 der Finanzordnung für die Ermittlung

des Normaufwandes nicht anrechenbarer Baukosten mitgeteilt.7

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