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Art. 5 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)

: Baubeitragsreglement
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Art. 5 : Baubeitragsreglement

Für Bauvorhaben hat die Kirchgemeinde, soweit nach inner-

kirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici) erforderlich, vorgängig die

Zustimmung des Generalvikars einzuholen.

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