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182.26 CH-ZH

Art. 4 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)

: Baubeitragsreglement
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Art. 4 : Baubeitragsreglement

1 Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Beitragsberech-

Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renova- tigte Objekte

tionen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern

die Kosten ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert werden.

1. 1. 19-103

1

182.26

Baubeitragsreglement

Zustimmung des

Generalvikars

Beitragsgesuch

Prüfung durch

Zentral-

kommission7

Ablehnung

des Beitrags-

gesuches

2 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweck-

bestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und

Pflegeheimen.

3 Für Reparaturen, die zum laufenden Gebäudeunterhalt gehören,

sowie für Zusammenzüge von Reparaturen verschiedener Jahre wer-

den keine Beiträge ausgerichtet.

4 Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag

von Fr. 200000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer

übersteigen.

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