Art. 4 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)
Art. 4 : Baubeitragsreglement
1 Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Beitragsberech-
Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renova- tigte Objekte
tionen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern
die Kosten ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert werden.
1. 1. 19-103
1
182.26
Baubeitragsreglement
Zustimmung des
Generalvikars
Beitragsgesuch
Prüfung durch
Zentral-
kommission7
Ablehnung
des Beitrags-
gesuches
2 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweck-
bestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und
Pflegeheimen.
3 Für Reparaturen, die zum laufenden Gebäudeunterhalt gehören,
sowie für Zusammenzüge von Reparaturen verschiedener Jahre wer-
den keine Beiträge ausgerichtet.
4 Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag
von Fr. 200000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer
übersteigen.