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Art. 21 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)

: Baubeitragsreglement
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Art. 21 : Baubeitragsreglement

Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemes- Abtausch von

sen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der

Kirchgemeinde. Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanz-

vermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge aus-

gerichtet.

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