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CH-ZH
Art. 19 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)
: Baubeitragsreglement
Art. 19 : Baubeitragsreglement
1 Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet Rückerstattung
wurden, oder bei deren Verwendung für nicht beitragsberechtigte
Zwecke sind die Beiträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem
Verkauf oder der Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der
Körperschaft zurückzuerstatten.
2 Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein
Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberech-
tigten Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem
Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz billiger zu stehen kommt.
3. Abschnitt: Beiträge an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken