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Art. 16 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)

: Baubeitragsreglement
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Art. 16 : Baubeitragsreglement

Für die Berechnung des Beitrages fallen ausser Betracht

a. Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten

benützt wird,

b. Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirch-

gemeinde bestimmt sind und anteilmässig Land-, Erschliessungs-

und Installationskosten,

c. Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen, die keinem

dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Aus-

schmückungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das

übliche Mass hinausgehen,

d. Land- und Bauzinsen,

e. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung,

Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate

und Abstimmungsweisungen,

f. Nicht im Verhältnis zum Kirchenbau stehende Orgelbauten und

Glockengeläute.

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