182.26
CH-ZH
Art. 16 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)
: Baubeitragsreglement
Art. 16 : Baubeitragsreglement
Für die Berechnung des Beitrages fallen ausser Betracht
a. Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten
benützt wird,
b. Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirch-
gemeinde bestimmt sind und anteilmässig Land-, Erschliessungs-
und Installationskosten,
c. Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen, die keinem
dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Aus-
schmückungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das
übliche Mass hinausgehen,
d. Land- und Bauzinsen,
e. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung,
Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate
und Abstimmungsweisungen,
f. Nicht im Verhältnis zum Kirchenbau stehende Orgelbauten und
Glockengeläute.