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Art. 12 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)

: Baubeitragsreglement
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Art. 12 : Baubeitragsreglement

¹ Nach Vollendung des Baues ist die nach Baukostenplan Bauabrechnung

CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte

Bauabrechnung der Zentralkommission einzureichen.

² Die Bauabrechnung muss vor Einreichung von der für die Kirch-

gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und ab-

genommen sein. Der Abschied der Rechnungsprüfungskommission ist

der Bauabrechnung beizulegen.

³ Die Zentralkommission prüft die Bauabrechnung und scheidet

die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.

4 Die Zentralkommission kann weitere Unterlagen verlangen.

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