182.26
CH-ZH
Art. 12 : Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)
: Baubeitragsreglement
Art. 12 : Baubeitragsreglement
¹ Nach Vollendung des Baues ist die nach Baukostenplan Bauabrechnung
CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte
Bauabrechnung der Zentralkommission einzureichen.
² Die Bauabrechnung muss vor Einreichung von der für die Kirch-
gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und ab-
genommen sein. Der Abschied der Rechnungsprüfungskommission ist
der Bauabrechnung beizulegen.
³ Die Zentralkommission prüft die Bauabrechnung und scheidet
die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.
4 Die Zentralkommission kann weitere Unterlagen verlangen.