Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Gestützt auf Art. 40 der Kirchenordnung2 erlässt die Synode Grundlage
nachstehendes Reglement über Baukostenbeiträge an die römisch-
katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Ausrichtung von Gegenstand
Baukostenbeiträgen und von Beiträgen an den Erwerb von Gebäuden
und Grundstücken aus der Zentralkasse.
2 Treten Kirchenstiftungen oder Kirchenbauvereine als Bauherr-
schaft auf, hat dieses Reglement ebenfalls Gültigkeit, sofern die Be-
nützung der Gebäude durch Kirchgemeindeversammlungsbeschluss
vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde
übernommen werden.
Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuer-
Steuerfuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im zweckverbände
Sinne dieses Reglementes.
2. Abschnitt: Beiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen
1 Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Beitragsberech-
Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renova- tigte Objekte
tionen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern
die Kosten ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert werden.
1. 1. 19-103
1
182.26
Baubeitragsreglement
Zustimmung des
Generalvikars
Beitragsgesuch
Prüfung durch
Zentral-
kommission7
Ablehnung
des Beitrags-
gesuches
2 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweck-
bestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und
Pflegeheimen.
3 Für Reparaturen, die zum laufenden Gebäudeunterhalt gehören,
sowie für Zusammenzüge von Reparaturen verschiedener Jahre wer-
den keine Beiträge ausgerichtet.
4 Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag
von Fr. 200000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer
übersteigen.
Für Bauvorhaben hat die Kirchgemeinde, soweit nach inner-
kirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici) erforderlich, vorgängig die
Zustimmung des Generalvikars einzuholen.
1 Kirchgemeinden, die Baukostenbeiträge beanspruchen wol-
len, haben vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversamm-
lung ein Beitragsgesuch an die Zentralkommission zu richten.
2 Das Beitragsgesuch muss enthalten
a. Nachweis von Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Angemessenheit des
Bauvorhabens,
b. Projektbeschrieb und Pläne,
c. Kostenvoranschlag, gegliedert nach Baukostenplan (BKP),
d. Finanzierungsplan,
e. Nachweis der Einhaltung der kantonalen Submissionsverordnung5.
1 Die Zentralkommission prüft das Bauvorhaben und ent-
scheidet grundsätzlich über die Beitragsberechtigung.
2 Sie kann verspätet eingereichte Gesuche durch Nichteintreten
erledigen.
3 Sie kann das Bauvorhaben begutachten lassen.
4 Die nicht beitragsberechtigten Kosten werden – soweit bereits bei
der Gesuchstellung bekannt – ausgeschieden.
5 Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der an-
rechenbaren Baukosten und des approximativen Baukostenbeitrages
sowie allfälliger gemäss § 100 der Finanzordnung für die Ermittlung
des Normaufwandes nicht anrechenbarer Baukosten mitgeteilt.7
Besteht für ein Bauvorhaben kein ausreichendes Bedürfnis
oder sind die Kosten unverhältnismässig hoch, lehnt die Zentralkom-
mission das Beitragsgesuch ab.
2
Baubeitragsreglement
182.26
¹ Lehnt die Zentralkommission ein Beitragsgesuch ab, kann Folgen
die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch der Ablehnung
aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
² Die Bau- und Kapitalkosten sind in diesem Fall für die Ermitt-
lung des Normaufwandes der Kirchgemeinde gemäss § 100 der Finanz-
ordnung nicht anrechenbar.⁷
¹ Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Bau- Änderungen
vorhabens sind unverzüglich der Zentralkommission mitzuteilen. Sie
werden wie das ursprüngliche Vorhaben behandelt.
² Überschreitungen des Kostenvoranschlages um mehr als 10%
oder um mehr als Fr. 100 000 sind so früh als möglich der Zentralkom-
mission zu melden und zu begründen.
³ Sind die Mehrkosten nicht gerechtfertigt oder Kostenüberschrei-
tungen nicht ausreichend begründet, werden sie bei der Berechnung
des Beitrages nicht berücksichtigt.
und Kosten-
überschreitun-
gen
Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können Möglichkeit der
durch eine jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode Pauschalierung
im Rahmen des Voranschlages festlegt.
¹ Nach Vollendung des Baues ist die nach Baukostenplan Bauabrechnung
CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte
Bauabrechnung der Zentralkommission einzureichen.
² Die Bauabrechnung muss vor Einreichung von der für die Kirch-
gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und ab-
genommen sein. Der Abschied der Rechnungsprüfungskommission ist
der Bauabrechnung beizulegen.
³ Die Zentralkommission prüft die Bauabrechnung und scheidet
die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.
4 Die Zentralkommission kann weitere Unterlagen verlangen.
Gestützt auf die Bauabrechnung setzt die Zentralkommis- Definitiver
sion den definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirch- Beitrag
gemeinde mit.
¹ Reicht der von der Synode für Baukostenbeiträge veran- Auszahlung
schlagte Betrag nicht aus, kann die Zentralkommission die Auszahlung
des Beitrages ohne Zinsfolgen verschieben. Es werden zuerst Beiträge
an Kirchgemeinden ausgerichtet, die Finanzausgleichsbeiträge bezie-
hen.
² Sofern eine Kirchenstiftung oder ein Kirchenbauverein als Bau-
herrschaft auftritt, erfolgt die Auszahlung an die Kirchgemeinde zur
Weiterleitung an die Bauherrschaft.
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Baubeitragsreglement
Akonto-
zahlungen
Nicht beitrags-
berechtigte
Kosten
Abzüge
Beitragshöhe
Die Zentralkommission kann auf Gesuch hin und nach Mass-
gabe der entstandenen Kosten Akontozahlungen ausrichten, die in der
Regel zwei Drittel des mutmasslichen Beitrages nicht übersteigen sol-
len.
Für die Berechnung des Beitrages fallen ausser Betracht
a. Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten
benützt wird,
b. Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirch-
gemeinde bestimmt sind und anteilmässig Land-, Erschliessungs-
und Installationskosten,
c. Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen, die keinem
dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Aus-
schmückungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das
übliche Mass hinausgehen,
d. Land- und Bauzinsen,
e. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung,
Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate
und Abstimmungsweisungen,
f. Nicht im Verhältnis zum Kirchenbau stehende Orgelbauten und
Glockengeläute.
Beiträge aus anderen öffentlichen Gütern, wie politischen
Gemeinden, Denkmalpflege usw., werden von den beitragsberechtig-
ten Kosten abgezogen.
1 Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach der Höhe
der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf
Jahre vor dem Bezug des Bauwerks. Das Jahr des Bezugs wird bei den
fünf Jahren mitgezählt.
2 Die Beiträge werden nach folgender Skala berechnet
Massgebender Steuerfuss
unter dem gewogenen kantonalen Mittel
gewogenes Mittel plus 0–0,99%
gewogenes Mittel plus 1–1,49%
gewogenes Mittel plus 1,5–1,99%
gewogenes Mittel plus 2–2,49%
gewogenes Mittel plus 2,5–2,99%
gewogenes Mittel plus 3% und mehr
4
Beitragssatz
3%
5%
8%
11%
14%
17%
20%
Baubeitragsreglement
182.26
1 Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet Rückerstattung
wurden, oder bei deren Verwendung für nicht beitragsberechtigte
Zwecke sind die Beiträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem
Verkauf oder der Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der
Körperschaft zurückzuerstatten.
2 Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein
Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberech-
tigten Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem
Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz billiger zu stehen kommt.
3. Abschnitt: Beiträge an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken
Die Kosten für den Kauf von Gebäuden zur Verwendung im Beitrags-
Sinne von § 4 dieses Reglementes sowie für den Erwerb von Grund- berechtigung
stücken zur Erstellung einer Kirche oder eines Pfarreizentrums gelten
als beitragsberechtigt.
Gebäuden und
Grundstücken
Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemes- Abtausch von
sen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der
Kirchgemeinde. Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanz-
vermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge aus-
gerichtet.
Kirchgemeinden, welche Beiträge beanspruchen wollen, Beitragsgesuch
haben vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversamm-
lung bei der Zentralkommission ein Gesuch mit folgenden Angaben
und Unterlagen einzureichen
a. Lage, Grösse und Kaufpreis des Objektes
b. Begründung der Notwendigkeit und Zweckbestimmung
c. Finanzierungsplan
d. Situationsplan (Katasterplan)
e. Grundbuchauszug
Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis Beitragsberech-
zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommene Grundstückgewinn- tigte Summe
steuern.
Im Übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den Weitere
Abtausch von Gebäuden und Grundstücken wie Baukostenbeiträge Bestimmungen
zu behandeln. Die entsprechenden Bestimmungen sind sinngemäss
anzuwenden.
1. 1. 19-103
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Baubeitragsreglement
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Änderung bis-
herigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden die §§ 13–
35 des Reglements über den Finanzausgleich der römisch-katholischen
Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. September 1986 aufgehoben.
Inkrafttreten
tretens.
1 OS 61, 517.
2 LS 182.12.
3 LS 182.21.
4 LS 182.25.
5 LS 720.11.
6 In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 429; ABI 2018-06-08). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
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