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182.26 CH-ZH

Reglement der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

: Baubeitragsreglement

Gestützt auf Art. 40 der Kirchenordnung2 erlässt die Synode Grundlage

nachstehendes Reglement über Baukostenbeiträge an die römisch-

katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.

: Baubeitragsreglement

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Ausrichtung von Gegenstand

Baukostenbeiträgen und von Beiträgen an den Erwerb von Gebäuden

und Grundstücken aus der Zentralkasse.

2 Treten Kirchenstiftungen oder Kirchenbauvereine als Bauherr-

schaft auf, hat dieses Reglement ebenfalls Gültigkeit, sofern die Be-

nützung der Gebäude durch Kirchgemeindeversammlungsbeschluss

vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde

übernommen werden.

: Baubeitragsreglement

Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuer-

Steuerfuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im zweckverbände

Sinne dieses Reglementes.

2. Abschnitt: Beiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen

: Baubeitragsreglement

1 Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Beitragsberech-

Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renova- tigte Objekte

tionen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern

die Kosten ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert werden.

1. 1. 19-103

1

182.26

Baubeitragsreglement

Zustimmung des

Generalvikars

Beitragsgesuch

Prüfung durch

Zentral-

kommission7

Ablehnung

des Beitrags-

gesuches

2 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweck-

bestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und

Pflegeheimen.

3 Für Reparaturen, die zum laufenden Gebäudeunterhalt gehören,

sowie für Zusammenzüge von Reparaturen verschiedener Jahre wer-

den keine Beiträge ausgerichtet.

4 Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag

von Fr. 200000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer

übersteigen.

: Baubeitragsreglement

Für Bauvorhaben hat die Kirchgemeinde, soweit nach inner-

kirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici) erforderlich, vorgängig die

Zustimmung des Generalvikars einzuholen.

: Baubeitragsreglement

1 Kirchgemeinden, die Baukostenbeiträge beanspruchen wol-

len, haben vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversamm-

lung ein Beitragsgesuch an die Zentralkommission zu richten.

2 Das Beitragsgesuch muss enthalten

a. Nachweis von Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Angemessenheit des

Bauvorhabens,

b. Projektbeschrieb und Pläne,

c. Kostenvoranschlag, gegliedert nach Baukostenplan (BKP),

d. Finanzierungsplan,

e. Nachweis der Einhaltung der kantonalen Submissionsverordnung5.

: Baubeitragsreglement

1 Die Zentralkommission prüft das Bauvorhaben und ent-

scheidet grundsätzlich über die Beitragsberechtigung.

2 Sie kann verspätet eingereichte Gesuche durch Nichteintreten

erledigen.

3 Sie kann das Bauvorhaben begutachten lassen.

4 Die nicht beitragsberechtigten Kosten werden – soweit bereits bei

der Gesuchstellung bekannt – ausgeschieden.

5 Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der an-

rechenbaren Baukosten und des approximativen Baukostenbeitrages

sowie allfälliger gemäss § 100 der Finanzordnung für die Ermittlung

des Normaufwandes nicht anrechenbarer Baukosten mitgeteilt.7

: Baubeitragsreglement

Besteht für ein Bauvorhaben kein ausreichendes Bedürfnis

oder sind die Kosten unverhältnismässig hoch, lehnt die Zentralkom-

mission das Beitragsgesuch ab.

2

Baubeitragsreglement

182.26

: Baubeitragsreglement

¹ Lehnt die Zentralkommission ein Beitragsgesuch ab, kann Folgen

die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch der Ablehnung

aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

² Die Bau- und Kapitalkosten sind in diesem Fall für die Ermitt-

lung des Normaufwandes der Kirchgemeinde gemäss § 100 der Finanz-

ordnung nicht anrechenbar.⁷

: Baubeitragsreglement

¹ Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Bau- Änderungen

vorhabens sind unverzüglich der Zentralkommission mitzuteilen. Sie

werden wie das ursprüngliche Vorhaben behandelt.

² Überschreitungen des Kostenvoranschlages um mehr als 10%

oder um mehr als Fr. 100 000 sind so früh als möglich der Zentralkom-

mission zu melden und zu begründen.

³ Sind die Mehrkosten nicht gerechtfertigt oder Kostenüberschrei-

tungen nicht ausreichend begründet, werden sie bei der Berechnung

des Beitrages nicht berücksichtigt.

und Kosten-

überschreitun-

gen

: Baubeitragsreglement

Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können Möglichkeit der

durch eine jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode Pauschalierung

im Rahmen des Voranschlages festlegt.

: Baubeitragsreglement

¹ Nach Vollendung des Baues ist die nach Baukostenplan Bauabrechnung

CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte

Bauabrechnung der Zentralkommission einzureichen.

² Die Bauabrechnung muss vor Einreichung von der für die Kirch-

gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und ab-

genommen sein. Der Abschied der Rechnungsprüfungskommission ist

der Bauabrechnung beizulegen.

³ Die Zentralkommission prüft die Bauabrechnung und scheidet

die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.

4 Die Zentralkommission kann weitere Unterlagen verlangen.

: Baubeitragsreglement

Gestützt auf die Bauabrechnung setzt die Zentralkommis- Definitiver

sion den definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirch- Beitrag

gemeinde mit.

: Baubeitragsreglement

¹ Reicht der von der Synode für Baukostenbeiträge veran- Auszahlung

schlagte Betrag nicht aus, kann die Zentralkommission die Auszahlung

des Beitrages ohne Zinsfolgen verschieben. Es werden zuerst Beiträge

an Kirchgemeinden ausgerichtet, die Finanzausgleichsbeiträge bezie-

hen.

² Sofern eine Kirchenstiftung oder ein Kirchenbauverein als Bau-

herrschaft auftritt, erfolgt die Auszahlung an die Kirchgemeinde zur

Weiterleitung an die Bauherrschaft.

1.1.19-103

3

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Baubeitragsreglement

Akonto-

zahlungen

Nicht beitrags-

berechtigte

Kosten

Abzüge

Beitragshöhe

: Baubeitragsreglement

Die Zentralkommission kann auf Gesuch hin und nach Mass-

gabe der entstandenen Kosten Akontozahlungen ausrichten, die in der

Regel zwei Drittel des mutmasslichen Beitrages nicht übersteigen sol-

len.

: Baubeitragsreglement

Für die Berechnung des Beitrages fallen ausser Betracht

a. Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten

benützt wird,

b. Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirch-

gemeinde bestimmt sind und anteilmässig Land-, Erschliessungs-

und Installationskosten,

c. Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen, die keinem

dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Aus-

schmückungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das

übliche Mass hinausgehen,

d. Land- und Bauzinsen,

e. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung,

Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate

und Abstimmungsweisungen,

f. Nicht im Verhältnis zum Kirchenbau stehende Orgelbauten und

Glockengeläute.

: Baubeitragsreglement

Beiträge aus anderen öffentlichen Gütern, wie politischen

Gemeinden, Denkmalpflege usw., werden von den beitragsberechtig-

ten Kosten abgezogen.

: Baubeitragsreglement

1 Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach der Höhe

der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf

Jahre vor dem Bezug des Bauwerks. Das Jahr des Bezugs wird bei den

fünf Jahren mitgezählt.

2 Die Beiträge werden nach folgender Skala berechnet

Massgebender Steuerfuss

unter dem gewogenen kantonalen Mittel

gewogenes Mittel plus 0–0,99%

gewogenes Mittel plus 1–1,49%

gewogenes Mittel plus 1,5–1,99%

gewogenes Mittel plus 2–2,49%

gewogenes Mittel plus 2,5–2,99%

gewogenes Mittel plus 3% und mehr

4

Beitragssatz

3%

5%

8%

11%

14%

17%

20%

Baubeitragsreglement

182.26

: Baubeitragsreglement

1 Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet Rückerstattung

wurden, oder bei deren Verwendung für nicht beitragsberechtigte

Zwecke sind die Beiträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem

Verkauf oder der Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der

Körperschaft zurückzuerstatten.

2 Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein

Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberech-

tigten Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem

Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz billiger zu stehen kommt.

3. Abschnitt: Beiträge an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken

: Baubeitragsreglement

Die Kosten für den Kauf von Gebäuden zur Verwendung im Beitrags-

Sinne von § 4 dieses Reglementes sowie für den Erwerb von Grund- berechtigung

stücken zur Erstellung einer Kirche oder eines Pfarreizentrums gelten

als beitragsberechtigt.

Gebäuden und

Grundstücken

: Baubeitragsreglement

Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemes- Abtausch von

sen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der

Kirchgemeinde. Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanz-

vermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge aus-

gerichtet.

: Baubeitragsreglement

Kirchgemeinden, welche Beiträge beanspruchen wollen, Beitragsgesuch

haben vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversamm-

lung bei der Zentralkommission ein Gesuch mit folgenden Angaben

und Unterlagen einzureichen

a. Lage, Grösse und Kaufpreis des Objektes

b. Begründung der Notwendigkeit und Zweckbestimmung

c. Finanzierungsplan

d. Situationsplan (Katasterplan)

e. Grundbuchauszug

: Baubeitragsreglement

Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis Beitragsberech-

zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommene Grundstückgewinn- tigte Summe

steuern.

: Baubeitragsreglement

Im Übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den Weitere

Abtausch von Gebäuden und Grundstücken wie Baukostenbeiträge Bestimmungen

zu behandeln. Die entsprechenden Bestimmungen sind sinngemäss

anzuwenden.

1. 1. 19-103

5

182.26

Baubeitragsreglement

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Änderung bis-

herigen Rechts

: Baubeitragsreglement

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden die §§ 13–

35 des Reglements über den Finanzausgleich der römisch-katholischen

Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. September 1986 aufgehoben.

Inkrafttreten

: Baubeitragsreglement

tretens.

1 OS 61, 517.

2 LS 182.12.

3 LS 182.21.

4 LS 182.25.

5 LS 720.11.

6 In Kraft seit 1. Januar 2007.

7 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 429; ABI 2018-06-08). In Kraft

seit 1. Januar 2019.

6

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