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182.25 FORF CH-ZH

Art. 98 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 98

1 Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen

a. betrieblicher Normaufwand,

b. Kapitalkosten,

c. Zentralkassenbeitrag.

2 Der Normaufwand entspricht dem Nettoaufwand, der sich nach

Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen er-

gibt.

1.4.20-108

23

Grundsätze

Normaufwand

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

3 Der betriebliche Normaufwand bemisst sich grundsätzlich nach

der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde gemäss Angaben des Statis-

tischen Amtes des Kantons Zürich.

4 Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag werden zu anerkannten

Ist-Werten angerechnet.

Betrieblicher

Normaufwand

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