182.25
FORF
CH-ZH
Art. 98 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 98
1 Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen
a. betrieblicher Normaufwand,
b. Kapitalkosten,
c. Zentralkassenbeitrag.
2 Der Normaufwand entspricht dem Nettoaufwand, der sich nach
Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen er-
gibt.
1.4.20-108
23
Grundsätze
Normaufwand
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
3 Der betriebliche Normaufwand bemisst sich grundsätzlich nach
der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde gemäss Angaben des Statis-
tischen Amtes des Kantons Zürich.
4 Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag werden zu anerkannten
Ist-Werten angerechnet.
Betrieblicher
Normaufwand