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182.25 FORF CH-ZH

Art. 96 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 96

1 Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Instrumente

Grundbedarfs der Kirchgemeinden erreicht (Normaufwandsausgleich).

2 Zur Finanzierung wird ein Finanzausgleichsfonds eingerichtet und

durch die Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch

die Beiträge der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuer-

kraft (Steuerkraftabschöpfungen).

3 In Ausnahmefällen können durch Beschluss des Synodalrates auch

Sonderzahlungen des Kantons an die Körperschaft, welche für die Kirch-

gemeinden bestimmt sind, dem Fonds zugewiesen werden.6

B. Normaufwandsausgleich

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