182.25
FORF
CH-ZH
Art. 96 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 96
1 Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Instrumente
Grundbedarfs der Kirchgemeinden erreicht (Normaufwandsausgleich).
2 Zur Finanzierung wird ein Finanzausgleichsfonds eingerichtet und
durch die Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch
die Beiträge der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuer-
kraft (Steuerkraftabschöpfungen).
3 In Ausnahmefällen können durch Beschluss des Synodalrates auch
Sonderzahlungen des Kantons an die Körperschaft, welche für die Kirch-
gemeinden bestimmt sind, dem Fonds zugewiesen werden.6
B. Normaufwandsausgleich