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182.25 FORF CH-ZH

Art. 95 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 95

Der Finanzausgleich fördert

a. die zielbezogene und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung,

b. den Abbau der Unterschiede der Steuerbelastungen,

c. die Autonomie und Eigenverantwortung der Kirchgemeinden.

Zweck

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