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182.25 FORF CH-ZH

Art. 94 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 94

Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde- Verfahren

steuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen

Personen und weisen diesen in der Jahresrechnung gemäss dem vom

Synodalrat festgelegten Kontenrahmen detailliert aus.

10. Abschnitt: Finanzausgleich

A. Allgemeines

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