182.25
FORF
CH-ZH
Art. 94 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 94
Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde- Verfahren
steuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen
Personen und weisen diesen in der Jahresrechnung gemäss dem vom
Synodalrat festgelegten Kontenrahmen detailliert aus.
10. Abschnitt: Finanzausgleich
A. Allgemeines