182.25
FORF
CH-ZH
Art. 92 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 92
1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin-
dung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnah-
men der Kirchgemeinden und der Körperschaft abzüglich der Erträge
der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des
Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
2 Der Synodalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal-
tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung
der Revisionsstelle der Körperschaft zur Bestätigung ein.
3 Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahres-
berichts der Körperschaft.