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182.25 FORF CH-ZH

Art. 92 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 92

1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin-

dung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnah-

men der Kirchgemeinden und der Körperschaft abzüglich der Erträge

der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des

Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.

2 Der Synodalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal-

tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung

der Revisionsstelle der Körperschaft zur Bestätigung ein.

3 Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahres-

berichts der Körperschaft.

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