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182.25 FORF CH-ZH

Art. 91 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 91

Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Per-

sonen unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der nega-

tiven Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet

werden.

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