182.25
FORF
CH-ZH
Art. 91 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 91
Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Per-
sonen unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der nega-
tiven Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet
werden.