182.25
FORF
CH-ZH
Art. 90 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 90
1 Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirch-
gemeinden und der Körperschaft Bedeutung für die ganze Gesell-
schaft im Sinne von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes haben.
2 Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah-
ren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-
tenbeiträge einer Beitragsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und
Berichterstattung der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.
3 Er unterbreitet der Synode das Tätigkeitsprogramm und die Be-
richterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Bei-
tragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme.
Grundsatz
Nachweis
Berechnung
9. Abschnitt: Negative Zweckbindung