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182.25 FORF CH-ZH

Art. 90 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 90

1 Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirch-

gemeinden und der Körperschaft Bedeutung für die ganze Gesell-

schaft im Sinne von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes haben.

2 Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah-

ren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-

tenbeiträge einer Beitragsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und

Berichterstattung der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.

3 Er unterbreitet der Synode das Tätigkeitsprogramm und die Be-

richterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Bei-

tragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme.

Grundsatz

Nachweis

Berechnung

9. Abschnitt: Negative Zweckbindung

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