182.25
FORF
CH-ZH
Art. 89 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 89
1 Die Berichterstattung über die Verwendung der Kosten- Bericht-
beiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss § 20 Abs. 1 des erstattung
Kirchengesetzes und über die Wirksamkeit des Tätigkeitsprogramms
folgt dessen Gliederung.
2 Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen
zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätig-
keiten.
1.4.20-108
21
182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
Zuständigkeit
Der Jahresbericht der Körperschaft nimmt Bezug auf das Tätig-
keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.