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182.25 FORF CH-ZH

Art. 89 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 89

1 Die Berichterstattung über die Verwendung der Kosten- Bericht-

beiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss § 20 Abs. 1 des erstattung

Kirchengesetzes und über die Wirksamkeit des Tätigkeitsprogramms

folgt dessen Gliederung.

2 Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen

zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätig-

keiten.

1.4.20-108

21

182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Zuständigkeit

Der Jahresbericht der Körperschaft nimmt Bezug auf das Tätig-

keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.

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