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182.25 FORF CH-ZH

Art. 87 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 87

1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 2 des Kirchen- Gliederung

gesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur und weitere

Tätigkeiten.

2 Der Synodalrat kann die einzelnen Bereiche unterteilen, sofern

die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt.

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