182.25
FORF
CH-ZH
Art. 87 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 87
1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 2 des Kirchen- Gliederung
gesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur und weitere
Tätigkeiten.
2 Der Synodalrat kann die einzelnen Bereiche unterteilen, sofern
die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt.