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182.25 FORF CH-ZH

Art. 83 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

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Art. 83

7 1 Die Berichterstattung zur Prüfung der Jahresrechnung der

Revisionsstelle erfolgt in Form eines Prüfungsvermerks (Kurzbericht).

2 Die Revisionsstelle erstellt soweit erforderlich zur Prüfung der Jah-

resrechnung einen schriftlichen Bericht.

3 Der schriftliche Bericht umfasst Angaben zum Prüfungsgegenstand,

Prüfungsziel, eine Würdigung und gegebenenfalls Empfehlungen.

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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

4 Die Berichterstattung erfolgt an die Finanzkommission der Synode

sowie an den Synodalrat.

5 Der Kurzbericht wird vom Synodalrat als Bestandteil der Jahres-

rechnung der Synode zur Kenntnis vorgelegt.

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