182.25
FORF
CH-ZH
Art. 83 : Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
Art. 83
7 1 Die Berichterstattung zur Prüfung der Jahresrechnung der
Revisionsstelle erfolgt in Form eines Prüfungsvermerks (Kurzbericht).
2 Die Revisionsstelle erstellt soweit erforderlich zur Prüfung der Jah-
resrechnung einen schriftlichen Bericht.
3 Der schriftliche Bericht umfasst Angaben zum Prüfungsgegenstand,
Prüfungsziel, eine Würdigung und gegebenenfalls Empfehlungen.
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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
4 Die Berichterstattung erfolgt an die Finanzkommission der Synode
sowie an den Synodalrat.
5 Der Kurzbericht wird vom Synodalrat als Bestandteil der Jahres-
rechnung der Synode zur Kenntnis vorgelegt.